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Brenntage
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Gemeinde Apen Apen, den 22.02.2012
Ordnungsamt
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
- Festlegung von Brenntagen
Gemäß Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen
durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom
2.1.2004 werden für das Gebiet der Gemeinde Apen für das Verbrennen
ausschließlich pflanzlicher Abfälle Brenntage am:
Ostersonnabend, den 07.04.2012
sowie am
Sonnabend, den 20.10.2012
unter nachfolgenden Auflagen und Bedingungen festgelegt:
1. Die Abfälle dürfen am
07.04.2012 in der Zeit von 8.00 bis 24.00 Uhr und am 20.10.2012 von 8.00
bis 18.00 Uhr verbrannt werden.
2. Sind die Brennstoffe länger als einen Tag vor dem Brenntag zusammengetragen
worden, so sind diese am Brenntag umzuschichten.
3. Das Verbrennen ist verboten:
a) bei langanhaltender extrem trockener Witterung,
b) bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
c) auf moorigem Untergrund,
d) wenn eine Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen
infolge Rauchentwicklung zu besorgen ist. Durch Rauchentwicklung darf keine
Belästigung hervorgerufen werden.
4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen
in Gang gesetzt und unterhalten werden.
5. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
a) 50 m zu Gebäuden, jedoch
b) 100 m zu
- Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder mit weicher Bedachung
- öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich
landwirtschaftlichem oder forstwirtschaftlichen Verkehr dienen,
- Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
- Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
- Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden
c) 300 m zu Altenheimen
6. Das Feuer ist ständig unter
Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und Rauchentwicklung sowie
Belästigungen der Nachbarschaft durch Rauchentwicklung sind zu verhindern.
Zur Brandbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen,
so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die
Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden bevor Feuer und Glut erloschen
sind.
7. Alle aus der Abfallverbrennung entstehenden Schäden sind von dem für
die Verbrennung Verantwortlichen zu beseitigen bzw. hat er die Kosten hierfür
zu tragen.
Die Nichteinhaltung vorgenannter Auflagen und Bedingungen kann gem. § 6 Brennverordnung als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße geahndet werden. Die vorstehende Verfügung gilt mit dem heutigen Tag als bekanntgegeben.
Huber,
Bürgermeister